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Winterdienst übertragen: Was Verwaltungen und WEG in Augsburg wissen müssen

Wer den Winterdienst einer Wohnanlage an einen Dienstleister vergibt, ist die Verantwortung nicht los. Welche Pflichten die Augsburger Verordnung vorgibt, was nach der Übertragung bei Ihnen bleibt und was in den Vertrag gehört.

Räumfahrzeug von HMS SCHMIDT für den Winterdienst in Augsburg

Stand: 14. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze
✓In Augsburg müssen Gehwege werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei Bedarf wird bis 20 Uhr wiederholt.
✓Gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt. Salz nur an Treppen und starken Steigungen; Gemische mit höchstens 10 Prozent Salz sind erlaubt.
✓Die Arbeit lässt sich auf einen Dienstleister übertragen. Verantwortlich bleiben die Anlieger trotzdem – sie müssen den Dienstleister sorgfältig auswählen und überwachen.
✓Seit dem BGH-Urteil vom 6. August 2025 gilt: Vermietende Wohnungseigentümer haften ihren Mietern für Fehler des Winterdienstes wie für eigene.
✓Ein guter Vertrag regelt Flächen, Zeiten, Streumittel, Dokumentation, Vertretung und Versicherung.

Wer in Augsburg räumen und streuen muss

Grundlage ist die Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Stadt Augsburg vom 16. November 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024. Sie verpflichtet die Anlieger – also die Eigentümer und dinglich Berechtigten der angrenzenden Grundstücke –, die Gehbahnen vor ihrem Grundstück im Winter sicher zu halten. Das gilt für Vorderlieger, deren Grundstück an die Straße grenzt, und gemeinsam mit ihnen für Hinterlieger, die über diese Straße erschlossen sind.

Gehbahnen sind vor allem die Gehwege, einschließlich Stufen und Treppen, die nur dem Zugang zum Grundstück dienen. Fehlt ein abgegrenzter Gehweg, gilt ein ein Meter breiter Streifen am Straßenrand als Gehbahn, in Fußgängerzonen sind es zwei Meter. Gemeinsame Geh- und Radwege sind von der Sicherungspflicht der Anlieger ausgenommen.

Für die Wege auf dem eigenen Grundstück – Hauszugänge, Wege zu den Mülltonnen, Stellplätze – gilt keine städtische Verordnung, sondern die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. Gesichert werden müssen sie trotzdem.

Zeiten und Streumittel nach der Augsburger Verordnung

§ 10 der Verordnung legt fest, wann und womit gesichert wird:

  • Räumen und streuen: werktags spätestens bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8 Uhr.
  • Wiederholen: bis 20 Uhr so oft, wie es zur Verhütung von Gefahren nötig ist.
  • Streumittel: abstumpfende Stoffe wie Sand oder Splitt, grundsätzlich kein Streusalz und keine ätzenden Mittel.
  • Salz: nur bei besonderer Glättegefahr, etwa an Treppen und starken Steigungen, und nur im unumgänglichen Mindestmaß. Splitt-Salz- und Sand-Salz-Gemische mit höchstens 10 Prozent Salzanteil sind erlaubt.
  • Schnee ablegen: bei Gehwegen über 2 Meter Breite am Rand des Gehwegs, sonst am Rand der Fahrbahn – mindestens 1 Meter Gehweg bleibt frei, Rinnen, Abläufe und Hydranten ebenso.
  • Schnee vom eigenen Grundstück darf nicht auf die öffentliche Straße geschoben werden.

Wer die Gehbahn nicht oder nicht rechtzeitig sichert oder zu viel Salz streut, handelt ordnungswidrig; möglich ist eine Geldbuße bis 1.000 Euro (§ 14). Schwerer wiegt im Alltag die Haftung, wenn jemand stürzt: Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Was bei einer Übertragung bei Ihnen bleibt

Die Verordnung erlaubt ausdrücklich, die Arbeiten von Dritten erledigen zu lassen – und stellt im selben Absatz klar, dass die Anlieger auch dann verantwortlich bleiben (§ 12 Abs. 1). Die Rechtsprechung sieht das genauso: Mit der Übertragung verengt sich die eigene Pflicht darauf, einen zuverlässigen Dienstleister sorgfältig auszuwählen, klar anzuweisen und zu überwachen.

Wegen der Gefahren für Leib und Leben legt der Bundesgerichtshof an diese Überwachung einen strengen Maßstab an (Urteil vom 27.11.1984, VI ZR 49/83). Einem bewährten Fachbetrieb darf man aber vertrauen, solange es keine Anzeichen für Versäumnisse gibt. Das Landgericht Mainz hat eine Eigentümergemeinschaft von der Haftung freigesprochen, weil sie den beauftragten Hausmeisterdienst nachweislich kontrolliert hatte (Urteil vom 28.12.2017, 3 S 32/17).

Für die Praxis heißt das: Lassen Sie sich die Einsätze dokumentieren, schauen Sie an Glättetagen stichprobenartig selbst nach, reagieren Sie sofort auf Hinweise von Bewohnern – und halten Sie Ihre eigene Kontrolle mit Datum fest.

Neu seit 2025: Vermieter haften für den Winterdienst wie für eigenes Verschulden

Mit Urteil vom 6. August 2025 (VIII ZR 250/23) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Unterscheidung getroffen. Im Fall war die Mieterin einer Eigentumswohnung auf einem nicht gestreuten Weg der Wohnanlage gestürzt. Die Gemeinschaft hatte den Winterdienst an eine Hausmeisterfirma vergeben.

Gegenüber Dritten, etwa Passanten, bleibt es bei der Pflicht zur Auswahl und Überwachung. Gegenüber dem eigenen Mieter haftet ein vermietender Wohnungseigentümer dagegen aus dem Mietvertrag. Fehler des Winterdienstes muss er sich nach § 278 BGB zurechnen lassen wie eigenes Verschulden – die Übertragung entlastet ihn dort nicht.

Damit wird die Auswahl des Dienstleisters noch wichtiger: ein Betrieb, der zuverlässig und rechtzeitig räumt, jeden Einsatz dokumentiert und eine Betriebshaftpflicht hat, die die übernommene Räum- und Streupflicht ausdrücklich abdeckt. Nur dann bringt der Rückgriff auf den Dienstleister im Schadensfall auch etwas.

Was in den Winterdienst-Vertrag gehört

  • Flächen: welche Gehwege, Zugänge, Treppen, Zufahrten und Tonnenplätze gesichert werden – am besten mit Skizze.
  • Zeiten: Sicherung bis 7 Uhr an Werktagen und bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen, Wiederholung bis 20 Uhr.
  • Streumittel: was wo gestreut wird und wo das Streugut lagert.
  • Saison: Beginn und Ende, und was bei Glätte außerhalb der Saison gilt.
  • Dokumentation: Datum, Uhrzeit, Wetterlage und Arbeiten je Einsatz.
  • Vertretung: wer räumt, wenn der Zuständige krank ist.
  • Versicherung: Betriebshaftpflicht einschließlich übernommener Räum- und Streupflicht, mit Bestätigung.
  • Schneeablage: wohin der Schnee auf dem Grundstück geschoben wird.
  • Meldeweg: wie Bewohner und Verwaltung Glätte melden.

In der WEG schließt die Verwaltung den Vertrag im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9b WEG). Für einen dauerhaften Vertrag braucht sie in der Regel einen Beschluss der Eigentümer – mehr dazu im Beitrag Hausmeisterservice für die WEG beauftragen.

So übernehmen wir den Winterdienst

Wir übernehmen die Räum- und Streupflicht für die vereinbarten Flächen vertraglich, für die Saison vom 1. November bis 31. März. Gesichert wird bis 7 Uhr an Werktagen und bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen, mit Streumitteln nach der Augsburger Verordnung. Jeder Einsatz wird dokumentiert. Unsere Betriebshaftpflicht bei der VOLKSWOHL BUND Sachversicherung umfasst die übernommene Räum- und Streupflicht; die Bestätigung legen wir Ihnen auf Wunsch vor.

Häufige Fragen

Bis wann muss in Augsburg morgens geräumt sein?▼

An Werktagen spätestens um 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens um 8 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall oder neuer Glätte wird bis 20 Uhr so oft wie nötig nachgeräumt und nachgestreut. Das regelt § 10 der Augsburger Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung.

Ist die WEG mit einem Winterdienst-Vertrag aus der Haftung?▼

Nicht vollständig. Ihre Pflicht verengt sich darauf, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Wer beides nachweisen kann, haftet gegenüber Dritten in der Regel nicht für dessen Fehler. Gegenüber ihren Mietern haften vermietende Eigentümer nach dem BGH-Urteil vom 6. August 2025 dagegen auch für Fehler des Dienstleisters.

Wie oft muss eine Verwaltung den Winterdienst kontrollieren?▼

Eine feste Zahl gibt es nicht. Sinnvoll sind Stichproben an Tagen mit Schnee oder Glätte, die Durchsicht der Einsatzdokumentation und eine sofortige Reaktion auf Beschwerden. Bei einem neuen Dienstleister oder bei Hinweisen auf Versäumnisse muss enger kontrolliert werden.

Wer zahlt den Winterdienst – Eigentümer oder Mieter?▼

Die Kosten eines Winterdienstes sind Betriebskosten und können auf Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Sie werden in der Regel der Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung zugeordnet. Mehr im Beitrag Hausmeisterkosten umlegen.

Quellen

Stand: 14. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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